RS OGH 2010/7/15 15Os22/08m, Bsw38663/06

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Veröffentlicht am 05.06.2008
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Norm

MedienG §20
MRK Art6 I
  1. MedienG § 20 heute
  2. MedienG § 20 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 20 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Rechtssatz

Handelt es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch des Antragstellers bzw um eine zivilrechtliche Verpflichtung des Antragsgegners, so ist das Verfahren, in dem darüber erkannt wird, nämlich das Durchsetzungsverfahren nach § 20 MedienG, den Garantien des Art 6 Abs 1 MRK unterworfen. Dies unbeschadet seines Charakters als Verfahren zur Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung, zumal nach der Rechtsprechung des EGMR die Vollstreckung eines Urteils im Lichte des Art 6 MRK - insbesondere unter dem Aspekt der Verfahrensdauer - als Bestandteil des Verfahrens anzusehen ist.Handelt es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch des Antragstellers bzw um eine zivilrechtliche Verpflichtung des Antragsgegners, so ist das Verfahren, in dem darüber erkannt wird, nämlich das Durchsetzungsverfahren nach Paragraph 20, MedienG, den Garantien des Artikel 6, Absatz eins, MRK unterworfen. Dies unbeschadet seines Charakters als Verfahren zur Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung, zumal nach der Rechtsprechung des EGMR die Vollstreckung eines Urteils im Lichte des Artikel 6, MRK - insbesondere unter dem Aspekt der Verfahrensdauer - als Bestandteil des Verfahrens anzusehen ist.

Entscheidungstexte

  • RS0123669">15 Os 22/08m
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 15 Os 22/08m
  • RS0123669">Bsw 38663/06
    Entscheidungstext AUSL EGMR 15.07.2010 Bsw 38663/06
    Auch; nur: Die Vollstreckung eines Urteils ist im Lichte des Art 6 MRK als Bestandteil des Verfahrens anzusehen. (T1)
    Veröff: NL 2010,230

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123669

Im RIS seit

05.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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