Norm
ABGB §1157 Abs1Rechtssatz
Eine Arbeitgeberin verletzt ihre im AschG konkretisierte Fürsorgepflicht, wenn sie keinerlei effektive Vorkehrungen für den Rücktransport der Arbeitnehmer von einer Arbeitsstätte trifft, obwohl dies nach den Umständen von besonderer Bedeutung wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123840Im RIS seit
05.07.2008Zuletzt aktualisiert am
24.04.2012