RS OGH 2008/10/21 15Os57/08h (15Os58/08f), 15Os116/08k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2008
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Norm

StGB §278 Abs2
  1. StGB § 278 heute
  2. StGB § 278 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 278 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 278 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  5. StGB § 278 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  6. StGB § 278 gültig von 01.07.2006 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  7. StGB § 278 gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 278 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 278 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2000
  10. StGB § 278 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/1997
  11. StGB § 278 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  12. StGB § 278 gültig von 01.10.1993 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 527/1993
  13. StGB § 278 gültig von 01.01.1975 bis 30.09.1993

Rechtssatz

Das für den Unrechtstypus der Bandenbildung nach dem Gesetz somit konstitutive Tatbestandselement der auf die Begehung von Straftaten ausgerichteten „Verbindung" bezeichnet solcherart ein mit der dargestellten Zielsetzung final verknüpftes sozietäres Strukturmerkmal, das über die bloße Verabredung künftiger (gemeinsamer) Delinquenz - etwa im Sinne eines verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs 1 StGB - weit hinausreicht. Eine auf die Erreichung des erwähnten verpönten Zwecks ausgerichtete Gemeinschaftsstruktur ist daher, wenngleich sie keiner besonderen Ausprägung bedarf, essentielle Tatbestandsvoraussetzung des Delikts der Bandenbildung (der kriminellen Vereinigung) nach § 278 aF (gF) StGB, das sich von jenem der kriminellen Organisation nach § 278a StGB - auch in struktureller Hinsicht - somit nur graduell, nicht aber prinzipiell unterscheidet.Das für den Unrechtstypus der Bandenbildung nach dem Gesetz somit konstitutive Tatbestandselement der auf die Begehung von Straftaten ausgerichteten „Verbindung" bezeichnet solcherart ein mit der dargestellten Zielsetzung final verknüpftes sozietäres Strukturmerkmal, das über die bloße Verabredung künftiger (gemeinsamer) Delinquenz - etwa im Sinne eines verbrecherischen Komplotts nach Paragraph 277, Absatz eins, StGB - weit hinausreicht. Eine auf die Erreichung des erwähnten verpönten Zwecks ausgerichtete Gemeinschaftsstruktur ist daher, wenngleich sie keiner besonderen Ausprägung bedarf, essentielle Tatbestandsvoraussetzung des Delikts der Bandenbildung (der kriminellen Vereinigung) nach Paragraph 278, aF (gF) StGB, das sich von jenem der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB - auch in struktureller Hinsicht - somit nur graduell, nicht aber prinzipiell unterscheidet.

Entscheidungstexte

  • RS0123646">15 Os 57/08h
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 15 Os 57/08h
    Beisatz: Das Tatbestandsmerkmal der „Vereinigung" ist nicht erfüllt, wenn die Gemeinschaftsstruktur im Kern einer legalen Tätigkeit dient. Somit setzt auch die - an sich mögliche - Bildung einer Bande (kriminellen Vereinigung) durch Zweckänderung einer mit legaler Zielsetzung begründeten Gemeinschaft voraus, dass deren genuin legale Zwecksetzung durch die kriminelle Ausrichtung beseitigt wird. (T1)
  • RS0123646">15 Os 116/08k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 15 Os 116/08k
    Vgl; Beisatz: Das Tatbestandsmerkmal der „unternehmensähnlichen Verbindung" im Sinn des § 278a StGB ist nicht erfüllt, wenn die Gemeinschaftsstruktur im Kern einer legalen Tätigkeit dieser Verbindung dient. (T2); Beisatz: Dass von der Verbindung verwendete Strukturen daneben auch von deren (legal tätigen) Personen oder Gruppen für deren (legale) Zwecke genutzt werden, schließt jedoch die Tatbestandsmäßigkeit nicht aus. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123646

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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