RS OGH 2008/6/9 17Ob8/08p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.2008
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Norm

ZPO §411 C1
MSchG §10 Abs1

Rechtssatz

Dass eine österreichische Marke Grundlage für die der Klägerin zuerkannten Ansprüche ist, wird auch aus dem Urteilsbegehren und dem Zuspruch der Vorinstanzen deutlich, ohne dass ausdrücklich eine Begrenzung der Ansprüche auf das österreichische Inland ausgesprochen werden müsste. Der Schutzbereich der österreichischen Marke ergibt sich ohnehin aus dem Gesetz und wäre im Zusammenhang mit einer allfälligen Exekutionsführung zu beachten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123533

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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