RS OGH 2008/6/10 4Ob87/08k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.2008
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Norm

ABGB §144
ABGB §146c
ABGB §154 Abs1 G
ABGB §1299 B

Rechtssatz

Fehlt einem Patienten die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist Aufklärungsadressat jene Person, die an Stelle des Patienten berufen ist, in eine ärztliche Behandlungsmaßnahme einzuwilligen. Im Fall eines Minderjährigen ist es die mit der gesetzlichen Vertretung in Pflege- und Erziehungsangelegenheiten betraute Person. Sind beide Elternteile Obsorgeträger, so genügt die Zustimmung eines von ihnen. Der Umfang der vor einem Eingriff oder einer sonstigen Behandlung gebotenen ärztlichen Aufklärung hat sich nach den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Aufklärungsadressaten zu richten. Unbeachtlich ist insofern der (vorauszusetzende) Kenntnisstand eines beim Aufklärungsgespräch nicht anwesenden (weiteren) gesetzlichen Vertreters des Patienten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 87/08k
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 87/08k
    Beisatz: Hier: War nur die Mutter der 13-monatigen Klägerin beim Arzt anwesend, sodass es bei der Aufklärung auf den Wissensstand des Vaters als Zahnarzt nicht ankam. (T1); Veröff: SZ 2008/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123655

Im RIS seit

10.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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