Norm
ASVG §210Rechtssatz
Eine Gesamtrente nach § 210 ASVG ist nur bei Vorliegen mehrerer Versicherungsfälle (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) nach dem ASVG zu bilden.Eine Gesamtrente nach Paragraph 210, ASVG ist nur bei Vorliegen mehrerer Versicherungsfälle (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) nach dem ASVG zu bilden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123628Im RIS seit
10.07.2008Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022