Norm
ASVG §255 BbRechtssatz
Heilbademeistern und Heilmasseuren kommt nach Inkrafttreten des Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBlI2002/169, auch unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmung des § 80 Abs 1 MMHmG, mit der bisher tätige Heilbademeister und Heilmasseure in das Berufsbild des medizinischen Masseurs übergeführt wurden, kein Berufsschutz nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG zu.Heilbademeistern und Heilmasseuren kommt nach Inkrafttreten des Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBlI2002/169, auch unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmung des Paragraph 80, Absatz eins, MMHmG, mit der bisher tätige Heilbademeister und Heilmasseure in das Berufsbild des medizinischen Masseurs übergeführt wurden, kein Berufsschutz nach Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123789Im RIS seit
10.07.2008Zuletzt aktualisiert am
22.11.2011