Norm
ORF-G §13 Abs1Rechtssatz
Die ausdrückliche Empfehlung, eine bestimmte Aktie zu kaufen, in einer Sendung, deren Produktion von einem Aktienhändler (Bank) finanziell unterstützt wird - (auch) durch unentgeltliche Beistellung des Moderators -, erfüllt die Anforderungen an kommerzielle Werbung nach § 13 Abs 1 ORF-G.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123537Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008