RS OGH 2008/6/10 4Ob56/08a

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Veröffentlicht am 10.06.2008
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Norm

ORF-G §13 Abs1

Rechtssatz

Die ausdrückliche Empfehlung, eine bestimmte Aktie zu kaufen, in einer Sendung, deren Produktion von einem Aktienhändler (Bank) finanziell unterstützt wird - (auch) durch unentgeltliche Beistellung des Moderators -, erfüllt die Anforderungen an kommerzielle Werbung nach § 13 Abs 1 ORF-G.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123537

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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