RS OGH 2008/6/10 1Ob263/07v, 1Ob141/17t

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Veröffentlicht am 10.06.2008
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Norm

StEG 2005 §5 Abs2

Rechtssatz

Der Umstand, dass ein nach den Bestimmungen des StEG Ersatzberechtigter bereits in der Vergangenheit das Haftübel kennen gelernt hat, führt - ohne Hinzukommen weiterer Umstände - grundsätzlich nicht dazu, die neu erlittene Haft geringer zu bewerten als jene von bislang von Haft beziehungsweise Vorstrafen verschonten Personen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124097

Im RIS seit

10.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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