Norm
TabMG 1996 §35 Abs4Rechtssatz
Gemäß § 35 Abs 4 TabMG 1996 hat in den Fällen des Abs 2 Z 2 bis 4 unter anderem bei „Verstößen von geringerem Umfang" eine schriftliche Verwarnung unter Androhung der Kündigung vorauszugehen. Dies bedeutet, dass in den genannten Fällen weder eine Kündigung ausgesprochen noch im Sinne des § 35 Abs 6 TabMG 1996 - als gelinderes Mittel - eine Geldbuße verhängt werden darf, wenn ein Verstoß „von geringerem Umfang" vorliegt.Gemäß Paragraph 35, Absatz 4, TabMG 1996 hat in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 unter anderem bei „Verstößen von geringerem Umfang" eine schriftliche Verwarnung unter Androhung der Kündigung vorauszugehen. Dies bedeutet, dass in den genannten Fällen weder eine Kündigung ausgesprochen noch im Sinne des Paragraph 35, Absatz 6, TabMG 1996 - als gelinderes Mittel - eine Geldbuße verhängt werden darf, wenn ein Verstoß „von geringerem Umfang" vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123637Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008