RS OGH 2008/6/11 7Ob36/08g

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Veröffentlicht am 11.06.2008
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Norm

TKG 2003 §5 Abs3
  1. TKG 2003 § 5 gültig von 01.12.2018 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 5 gültig von 27.11.2015 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  3. TKG 2003 § 5 gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  4. TKG 2003 § 5 gültig von 16.07.2009 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  5. TKG 2003 § 5 gültig von 20.08.2003 bis 15.07.2009

Rechtssatz

In § 5 Abs 3 TKG 2003 wird durch die beispielhafte Aufzählung von Straßen, Fußwegen und öffentlichen Plätzen präzisiert, dass von einem öffentlichen Gut bereits dann auszugehen ist, wenn Grundstücke als Verkehrsflächen gewidmet und genützt werden, sie also von jedem benützt werden können. Auch nach §§ 287, 288 ABGB sind Verkehrsflächen, die dem bestimmungsgemäßen unmittelbaren Gebrauch durch jedermann dienen, öffentliches Gut. Die Ersichtlichmachung im Grundbuch ist nicht Voraussetzung für das Bestehen des Gemeingebrauchs.In Paragraph 5, Absatz 3, TKG 2003 wird durch die beispielhafte Aufzählung von Straßen, Fußwegen und öffentlichen Plätzen präzisiert, dass von einem öffentlichen Gut bereits dann auszugehen ist, wenn Grundstücke als Verkehrsflächen gewidmet und genützt werden, sie also von jedem benützt werden können. Auch nach Paragraphen 287, 288, ABGB sind Verkehrsflächen, die dem bestimmungsgemäßen unmittelbaren Gebrauch durch jedermann dienen, öffentliches Gut. Die Ersichtlichmachung im Grundbuch ist nicht Voraussetzung für das Bestehen des Gemeingebrauchs.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123682

Im RIS seit

11.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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