Norm
StPO §290 Abs1 Satz2Rechtssatz
§§ 471, 290 Abs 1 zweiter Satz StPO sehen für das Berufungsgericht nur in Hinsicht auf den Urteilsinhalt eine Überprüfungspflicht, darüber hinaus aber nur ein Überprüfungsrecht vor (WK-StPO § 290 Rz 17).Paragraphen 471, 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO sehen für das Berufungsgericht nur in Hinsicht auf den Urteilsinhalt eine Überprüfungspflicht, darüber hinaus aber nur ein Überprüfungsrecht vor (WK-StPO Paragraph 290, Rz 17).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123623Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008