RS OGH 2008/6/11 13Os8/08p

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Veröffentlicht am 11.06.2008
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Norm

FinStrG §37 Abs2
TabaksteuerG 1995 §5

Rechtssatz

Nach dem zweiten Satz des § 5 Abs 2 Tabaksteuergesetz 1995 ist der gemeine Wert iSd § 10 Abs 2 BewertungsG nur im Fall von Tabakwaren maßgeblich, die üblicherweise nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind. Nach § 5 Abs 2 erster Satz TabaksteuerG 1995 aber ist als Kleinverkaufspreis der Preis anzusehen, der von als solchen befugten Tabakwarenhändlern bei Abgabe der Tabakwaren an den Verbraucher „im gewöhnlichen Geschäftsverkehr" - womit vor allem Art und Ausmaß der Verkäufe gemeint sind, nicht aber, ob die Tabakware von einem Produzenten mit den nötigen Bewilligungen hergestellt und versteuert wurde - erzielbar wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123627

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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