Norm
FinStrG §37 Abs2Rechtssatz
Nach dem zweiten Satz des § 5 Abs 2 Tabaksteuergesetz 1995 ist der gemeine Wert iSd § 10 Abs 2 BewertungsG nur im Fall von Tabakwaren maßgeblich, die üblicherweise nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind. Nach § 5 Abs 2 erster Satz TabaksteuerG 1995 aber ist als Kleinverkaufspreis der Preis anzusehen, der von als solchen befugten Tabakwarenhändlern bei Abgabe der Tabakwaren an den Verbraucher „im gewöhnlichen Geschäftsverkehr" - womit vor allem Art und Ausmaß der Verkäufe gemeint sind, nicht aber, ob die Tabakware von einem Produzenten mit den nötigen Bewilligungen hergestellt und versteuert wurde - erzielbar wäre.Nach dem zweiten Satz des Paragraph 5, Absatz 2, Tabaksteuergesetz 1995 ist der gemeine Wert iSd Paragraph 10, Absatz 2, BewertungsG nur im Fall von Tabakwaren maßgeblich, die üblicherweise nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind. Nach Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz TabaksteuerG 1995 aber ist als Kleinverkaufspreis der Preis anzusehen, der von als solchen befugten Tabakwarenhändlern bei Abgabe der Tabakwaren an den Verbraucher „im gewöhnlichen Geschäftsverkehr" - womit vor allem Art und Ausmaß der Verkäufe gemeint sind, nicht aber, ob die Tabakware von einem Produzenten mit den nötigen Bewilligungen hergestellt und versteuert wurde - erzielbar wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123627Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008