RS OGH 2008/6/11 13Os8/08p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2008
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Norm

FinStrG §37 Abs2
TabaksteuerG 1995 §5
  1. FinStrG Art. 1 § 37 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 37 gültig ab 23.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  3. FinStrG Art. 1 § 37 gültig von 01.01.2011 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  4. FinStrG Art. 1 § 37 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  5. FinStrG Art. 1 § 37 gültig von 01.01.1995 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. FinStrG Art. 1 § 37 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Rechtssatz

Nach dem zweiten Satz des § 5 Abs 2 Tabaksteuergesetz 1995 ist der gemeine Wert iSd § 10 Abs 2 BewertungsG nur im Fall von Tabakwaren maßgeblich, die üblicherweise nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind. Nach § 5 Abs 2 erster Satz TabaksteuerG 1995 aber ist als Kleinverkaufspreis der Preis anzusehen, der von als solchen befugten Tabakwarenhändlern bei Abgabe der Tabakwaren an den Verbraucher „im gewöhnlichen Geschäftsverkehr" - womit vor allem Art und Ausmaß der Verkäufe gemeint sind, nicht aber, ob die Tabakware von einem Produzenten mit den nötigen Bewilligungen hergestellt und versteuert wurde - erzielbar wäre.Nach dem zweiten Satz des Paragraph 5, Absatz 2, Tabaksteuergesetz 1995 ist der gemeine Wert iSd Paragraph 10, Absatz 2, BewertungsG nur im Fall von Tabakwaren maßgeblich, die üblicherweise nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind. Nach Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz TabaksteuerG 1995 aber ist als Kleinverkaufspreis der Preis anzusehen, der von als solchen befugten Tabakwarenhändlern bei Abgabe der Tabakwaren an den Verbraucher „im gewöhnlichen Geschäftsverkehr" - womit vor allem Art und Ausmaß der Verkäufe gemeint sind, nicht aber, ob die Tabakware von einem Produzenten mit den nötigen Bewilligungen hergestellt und versteuert wurde - erzielbar wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123627

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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