RS OGH 2025/3/26 3Ob72/08x; 1Ob121/16z; 6Ob59/24f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2008
beobachten
merken

Norm

ZPO §534
  1. ZPO § 534 heute
  2. ZPO § 534 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Für die Klagefristen des § 534 ZPO kommt es bei Tod der Partei nicht auf die Kenntnis deren Rechtsnachfolger an. Maßgeblich ist das Verstreichen der Klagefrist für den eigentlich zu einer Wiederaufnahme Berechtigten.Für die Klagefristen des Paragraph 534, ZPO kommt es bei Tod der Partei nicht auf die Kenntnis deren Rechtsnachfolger an. Maßgeblich ist das Verstreichen der Klagefrist für den eigentlich zu einer Wiederaufnahme Berechtigten.

Entscheidungstexte

  • RS0123809">3 Ob 72/08x
    Entscheidungstext OGH 11.06.2008 3 Ob 72/08x
  • RS0123809">1 Ob 121/16z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 121/16z
    Beisatz: Eine andere Rechtsansicht würde zu absurden Ergebnissen führen: Es könnte dann trotz Verstreichens der Klagefrist für den eigentlich zu einer Wiederaufnahme Berechtigten dessen Erbe (oder auch ein Erbeserbe) erneut auf die Einhaltung dieser Frist pochen, was schon aus Gründen der Rechtssicherheit (aber auch wegen der Grundsätze der Gesamtrechtsnachfolge) abzulehnen ist. (T1)
    Beisatz: Hier: Verspätete Wiederaufnahme eines Abstammungsverfahrens. (T2)
  • RS0123809">6 Ob 59/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2025 6 Ob 59/24f
    Beisatz: hier: Wiederaufnahmklage der erbberechtigten Tochter wegen Widerlegung der gerichtlich festgestellten Vaterschaft ihres Vaters zu einem weiteren Kind aufgrund eines neu eingeholten DNA-Gutachtens. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123809

Im RIS seit

11.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten