RS OGH 2008/6/11 3Ob72/08x, 1Ob121/16z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2008
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Norm

ZPO §534

Rechtssatz

Für die Klagefristen des § 534 ZPO kommt es bei Tod der Partei nicht auf die Kenntnis deren Rechtsnachfolger an. Maßgeblich ist das Verstreichen der Klagefrist für den eigentlich zu einer Wiederaufnahme Berechtigten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 72/08x
    Entscheidungstext OGH 11.06.2008 3 Ob 72/08x
  • 1 Ob 121/16z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 121/16z
    Beisatz: Eine andere Rechtsansicht würde zu absurden Ergebnissen führen: Es könnte dann trotz Verstreichens der Klagefrist für den eigentlich zu einer Wiederaufnahme Berechtigten dessen Erbe (oder auch ein Erbeserbe) erneut auf die Einhaltung dieser Frist pochen, was schon aus Gründen der Rechtssicherheit (aber auch wegen der Grundsätze der Gesamtrechtsnachfolge) abzulehnen ist. (T1)
    Beisatz: Hier: Verspätete Wiederaufnahme eines Abstammungsverfahrens. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123809

Im RIS seit

11.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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