Norm
ABGB §879 BIIhRechtssatz
Sowohl kollektivvertraglich wie auch einzelvertraglich können kürzere Verfallsfristen festgesetzt werden. Die einzelvertraglich vereinbarte Verfallsfrist von drei Monaten für Entgeltansprüche ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123967Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008