RS OGH 2008/6/16 8ObA10/08s

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Veröffentlicht am 16.06.2008
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Norm

ArbVG §8 Z1
  1. ArbVG § 8 heute
  2. ArbVG § 8 gültig ab 01.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  3. ArbVG § 8 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1993

Rechtssatz

Durch den Austritt aus einer freiwilligen Berufsvereinigung wird die durch diese Vereinigung vermittelte Kollektivvertragsunterworfenheit grundsätzlich nicht beendet. Der nach dem Abschluss des Kollektivvertrags erfolgte Austritt des Arbeitgebers ändert nichts an dessen Kollektivvertragsunterworfenheit. Der Kollektivvertrag gilt trotz des Austritts des betroffenen Arbeitgebers weiter, obwohl der Arbeitgeber dem Arbeitgeberverband, der den Vertrag abgeschlossen hat, nicht mehr angehört.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123857

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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