RS OGH 2013/4/11 5Ob116/08g, 2Ob73/11s, 1Ob29/13s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2008
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Norm

AußStrG 2005 §4 Abs2
AußStrG 2005 §5 Abs1
AußStrG 2005 §5 Abs2 Z1 lita
AußStrG 2005 §45 IB
AußStrG 2005 §45 IC2

Rechtssatz

Beim Auftrag gemäß § 4 Abs 2 AußStrG 2005, einen geeigneten Bevollmächtigten zu bestellen, handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss, der im Sinn des § 45 Satz 2 AußStrG nicht selbstständig anfechtbar ist. Die Unzulässigkeit eines Rekurses gegen diesen Auftrag folgt auch aus der mangelnden Beschwer der Partei, an die sich der Auftrag richtet, weil der Auftrag noch mit keinerlei nachteiligen Rechtsfolgen verbunden ist, deren Rechtsstellung also noch nicht unmittelbar gefährdet. Vielmehr könnte der Auftrag nur die Grundlage für eine künftige Vertreterbestellung sein.Beim Auftrag gemäß Paragraph 4, Absatz 2, AußStrG 2005, einen geeigneten Bevollmächtigten zu bestellen, handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss, der im Sinn des Paragraph 45, Satz 2 AußStrG nicht selbstständig anfechtbar ist. Die Unzulässigkeit eines Rekurses gegen diesen Auftrag folgt auch aus der mangelnden Beschwer der Partei, an die sich der Auftrag richtet, weil der Auftrag noch mit keinerlei nachteiligen Rechtsfolgen verbunden ist, deren Rechtsstellung also noch nicht unmittelbar gefährdet. Vielmehr könnte der Auftrag nur die Grundlage für eine künftige Vertreterbestellung sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123745

Im RIS seit

24.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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