RS OGH 2011/1/27 5Ob95/08v, 5Ob108/08f, 2Ob148/10v

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Veröffentlicht am 24.06.2008
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Norm

ABGB idF FamErbRÄG 2004 §810 Abs2
GBG §53

Rechtssatz

Auf Basis der durch § 810 ABGB idF des FamErbRÄG 2004 geschaffenen Rechtslage besteht kein Grund, den Begriff des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs dahin auszulegen, dass schon allein ein Ansuchen um Anmerkung einer Veräußerungsrangordnung eine abhandlungsgerichtliche Genehmigung erfordert.Auf Basis der durch Paragraph 810, ABGB in der Fassung des FamErbRÄG 2004 geschaffenen Rechtslage besteht kein Grund, den Begriff des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs dahin auszulegen, dass schon allein ein Ansuchen um Anmerkung einer Veräußerungsrangordnung eine abhandlungsgerichtliche Genehmigung erfordert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123929

Im RIS seit

24.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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