RS OGH 2008/6/26 2Ob158/07k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2008
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Norm

ABGB §1323 B
ABGB §1323 C1

Rechtssatz

Unterschreiten die fiktiven Reparaturkosten die objektive Wertminderung, so steht dem Geschädigten grundsätzlich der Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten zu. Ein „Wahlrecht" des Geschädigten, statt der fiktiven Reparaturkosten die (höhere) objektive Wertminderung zu begehren, scheitert schon am Vorrang der Naturalrestitution (bzw des Geldersatzes hiefür), auf die sich - wegen der Schadensminderungspflicht des Geschädigten - auch der Schädiger berufen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123961

Im RIS seit

26.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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