Norm
ABGB §1323 BRechtssatz
Unterschreiten die fiktiven Reparaturkosten die objektive Wertminderung, so steht dem Geschädigten grundsätzlich der Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten zu. Ein „Wahlrecht" des Geschädigten, statt der fiktiven Reparaturkosten die (höhere) objektive Wertminderung zu begehren, scheitert schon am Vorrang der Naturalrestitution (bzw des Geldersatzes hiefür), auf die sich - wegen der Schadensminderungspflicht des Geschädigten - auch der Schädiger berufen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123961Im RIS seit
26.07.2008Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011