Norm
ABGB §1323 BRechtssatz
Von Untunlichkeit ist auch dann auszugehen, wenn dem Geschädigten trotz Wirtschaftlichkeit einer Wiederherstellung die Reparatur aus besonderen Gründen nicht zuzumuten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123962Im RIS seit
26.07.2008Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011