RS OGH 2008/6/26 2Ob158/07k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2008
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Norm

ABGB §1323 B

Rechtssatz

Von Untunlichkeit ist auch dann auszugehen, wenn dem Geschädigten trotz Wirtschaftlichkeit einer Wiederherstellung die Reparatur aus besonderen Gründen nicht zuzumuten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123962

Im RIS seit

26.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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