RS OGH 2008/6/26 2Ob55/08i

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Veröffentlicht am 26.06.2008
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Norm

ABGB §1325 E4

Rechtssatz

Das Trauerschmerzengeld ist zu bemessen, und nicht (etwa nach der Anzahl der gemeinsam verbrachten Jahre oder nach dem Alter von Opfer und Angehörigen) zu berechnen. Diese Bemessung kann unter Zuhilfenahme der in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs genannten Indizien für die Intensität der Gefühlsgemeinschaft jeweils nur im Einzelfall vorgenommen werden; sie entzieht sich einer generalisierenden Betrachtungsweise. Die auf die Gewichtung einzelner Hilfstatsachen zur Bemessung des Trauerschmerzengelds abstellender Fragen sind nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123937

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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