Norm
ABGB §1325 E4Rechtssatz
Das Trauerschmerzengeld ist zu bemessen, und nicht (etwa nach der Anzahl der gemeinsam verbrachten Jahre oder nach dem Alter von Opfer und Angehörigen) zu berechnen. Diese Bemessung kann unter Zuhilfenahme der in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs genannten Indizien für die Intensität der Gefühlsgemeinschaft jeweils nur im Einzelfall vorgenommen werden; sie entzieht sich einer generalisierenden Betrachtungsweise. Die auf die Gewichtung einzelner Hilfstatsachen zur Bemessung des Trauerschmerzengelds abstellender Fragen sind nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123937Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008