RS OGH 2008/6/26 2Ob96/08v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2008
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Norm

ZPO §395

Rechtssatz

Eine im Widerspruch zur allgemein gehaltenen, einleitenden Außerstreitstellung stehende Erklärung ist trotz der grundsätzlichen Unwiderruflichkeit des prozessualen Anerkenntnisses (vgl RIS-Justiz RS0040883) zu beachten, wenn sie uno actu im selben Schriftsatz mit seiner Abgabe erfolgte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123920

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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