Norm
ZPO §395Rechtssatz
Eine im Widerspruch zur allgemein gehaltenen, einleitenden Außerstreitstellung stehende Erklärung ist trotz der grundsätzlichen Unwiderruflichkeit des prozessualen Anerkenntnisses (vgl RIS-Justiz RS0040883) zu beachten, wenn sie uno actu im selben Schriftsatz mit seiner Abgabe erfolgte.Eine im Widerspruch zur allgemein gehaltenen, einleitenden Außerstreitstellung stehende Erklärung ist trotz der grundsätzlichen Unwiderruflichkeit des prozessualen Anerkenntnisses vergleiche RIS-Justiz RS0040883) zu beachten, wenn sie uno actu im selben Schriftsatz mit seiner Abgabe erfolgte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123920Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008