RS OGH 2008/6/26 2Ob109/08f

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Veröffentlicht am 26.06.2008
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Norm

AußStrG 2005 §62 Abs1 B1b
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1c
AußStrG 2005 §73

Rechtssatz

Ob in einem Wiederaufnahmsantrag ein bestimmter Wiederaufnahmsgrund ausreichend konkretisiert wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des §62 Abs1 AußStrG auf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123852

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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