RS OGH 2013/1/9 2Ob102/08a, 6Ob251/12y

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Veröffentlicht am 26.06.2008
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Rechtssatz

Der Umstand, dass ein ausländischer Rechtsanwalt entgegen § 6 EuRAG keinen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat, das Erstgericht aber auch noch nicht (sinngemäß) nach § 10 ZustG vorgegangen war, macht die erfolgreich bewirkte Zustellung an den ausländischen Rechtsanwalt nicht unwirksam.Der Umstand, dass ein ausländischer Rechtsanwalt entgegen Paragraph 6, EuRAG keinen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat, das Erstgericht aber auch noch nicht (sinngemäß) nach Paragraph 10, ZustG vorgegangen war, macht die erfolgreich bewirkte Zustellung an den ausländischen Rechtsanwalt nicht unwirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124202

Im RIS seit

26.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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