Norm
EIRAG §6Rechtssatz
Der Umstand, dass ein ausländischer Rechtsanwalt entgegen § 6 EuRAG keinen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat, das Erstgericht aber auch noch nicht (sinngemäß) nach § 10 ZustG vorgegangen war, macht die erfolgreich bewirkte Zustellung an den ausländischen Rechtsanwalt nicht unwirksam.Der Umstand, dass ein ausländischer Rechtsanwalt entgegen Paragraph 6, EuRAG keinen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat, das Erstgericht aber auch noch nicht (sinngemäß) nach Paragraph 10, ZustG vorgegangen war, macht die erfolgreich bewirkte Zustellung an den ausländischen Rechtsanwalt nicht unwirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124202Im RIS seit
26.07.2008Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013