Norm
DSt 1990 §25 Abs2Rechtssatz
Die Stellung eines Delegierungsantrags schon vor Vorliegen eines Einleitungsbeschlusses ist nach dem Wortlaut des § 25 Abs 2 DSt jedenfalls zulässig und aus verfahrensökonomischer Sicht auch sinnvoll.Die Stellung eines Delegierungsantrags schon vor Vorliegen eines Einleitungsbeschlusses ist nach dem Wortlaut des Paragraph 25, Absatz 2, DSt jedenfalls zulässig und aus verfahrensökonomischer Sicht auch sinnvoll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123725Im RIS seit
30.07.2008Zuletzt aktualisiert am
06.11.2013