RS OGH 2008/7/2 7Ob120/08k, 7Ob105/21y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2008
beobachten
merken

Norm

ABGB §914 IIIh
AUB 99 Z2.1.2.2.3
AUB 99 Z3

Rechtssatz

Erfüllt ein Kürzungstatbestand nach Ziffer 3 AUB 99 auch den Tatbestand der Vorinvalidität im Sinn von Ziffer 2.1.2.2.3 AUB 99, so ist der Abzug nach der zuletzt genannten Bestimmung vorrangig. Es ist daher zunächst die Gesamtinvalidität festzustellen, von ihr der Grad der Vorinvalidität abzuziehen und von den verbleibenden Invaliditätsgraden die Leistung zu errechnen. Diese ist sodann nach Ziffer 3 AUB 99 entsprechend dem Mitwirkungsanteil einer Krankheit oder eines Gebrechens zu kürzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123988

Im RIS seit

01.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten