RS OGH 2008/7/2 7Ob17/08p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2008
beobachten
merken

Norm

KSchG §5j
  1. KSchG § 5j gültig von 01.10.1999 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999

Rechtssatz

Mit der Verfolgung des Erfüllungsanspruchs nach § 5j KSchG wird kein erlittener Vermögensschaden geltend gemacht, § 5j KSchG ist daher keine gesetzliche Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts; es verbietet sich auch die Annahme eines schuldrechtlichen Vertrags zwischen Verbraucher und Unternehmer als dessen rechtsdogmatische Grundlage.Mit der Verfolgung des Erfüllungsanspruchs nach Paragraph 5 j, KSchG wird kein erlittener Vermögensschaden geltend gemacht, Paragraph 5 j, KSchG ist daher keine gesetzliche Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts; es verbietet sich auch die Annahme eines schuldrechtlichen Vertrags zwischen Verbraucher und Unternehmer als dessen rechtsdogmatische Grundlage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123772

Im RIS seit

01.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten