- RS0123773">7 Ob 17/08p
Veröff: SZ 2008/93
- RS0123773">7 Ob 19/09h
Auch
- RS0123773">7 Ob 135/13y
Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 135/13y
Beisatz: Hier: Begriffe „Diebstahl“ und „Raub“ in AVB (KK 2002). (T1)
- RS0123773">7 Ob 210/14d
Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 210/14d
Auch; Veröff: SZ 2015/17
- RS0123773">7 Ob 111/15x
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 111/15x
nur: Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher in diesem Sinn auszulegen. Dieser Grundsatz kann allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach herrschender Ansicht ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben. (T2)
- RS0123773">7 Ob 191/16p
Entscheidungstext OGH 09.11.2016 7 Ob 191/16p
Auch; Veröff: SZ 2016/116
- RS0123773">7 Ob 171/18z
Beisatz: Unter einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung im Sinn des Art 6.2 VK 2013 ist die Teilnahme an einem Leistungsvergleich, einer Steigerung oder Zurschaustellung dieser Leistungen zu verstehen, bei welcher gewisse Voraussetzungen zu erfüllen sind, die in Form von Ausschreibungen im Vorhinein festgelegt werden. (T3)
- RS0123773">7 Ob 81/19s
Beisatz: In Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe sind, wenn sie in der Rechtssprache eine bestimmte, unstrittige Bedeutung haben, in diesem Sinn auszulegen. (T4)
- RS0123773">7 Ob 153/19d
Beisatz: Hier: Begriff "behördliche Auflagen". (T5)
Anm: Veröff: SZ 2020/4
- RS0123773">7 Ob 101/21k
nur: Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher in diesem Sinn auszulegen. Dieser Grundsatz kann allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach herrschender Ansicht ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben. Dementsprechendes hat auch für die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendeten Rechtsbegriffe zu gelten. (T6)
Beisatz: Hier Art 7.6.4. AHVB 2006: Nach herrschender Ansicht erfasst der Begriff „juristische Person“ nicht auch Personengesellschaften. (T7)
- RS0123773">7 Ob 12/22y
Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 12/22y
Beisatz: Hier: Wohnsitzbegriff in Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen. (T8)
- RS0123773">7 Ob 220/22m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2023
7 Ob 220/22m vgl; Beisatz: Beim Begriff "unter Erdniveau" handelt es sich nicht um einen dem Inhalt nach unstrittigen Rechtsbegriff. (T9)
- RS0123773">3 Ob 228/22h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.05.2023 3 Ob 228/22h
vgl; nur T2
Beisatz: Hier: Begriff des "Grunds für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens" in AGB. (T10)
- RS0123773">10 Ob 60/22d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.06.2023 10 Ob 60/22d
vgl
- RS0123773">10 Ob 64/22t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.06.2023 10 Ob 64/22t
vgl
- RS0123773">9 Ob 111/22x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.05.2023 9 Ob 111/22x
vgl; nur T2; Beisatz wie T10
- RS0123773">9 Ob 101/22a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.05.2023 9 Ob 101/22a
vgl; nur T2; Beisatz wie T10
- RS0123773">9 Ob 112/22v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.05.2023 9 Ob 112/22v
vgl; nur T2; Beisatz wie T10
- RS0123773">17 Ob 16/23m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2023 17 Ob 16/23m
nur: Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher in diesem Sinn auszulegen. Dieser Grundsatz kann allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach herrschender Ansicht ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben. Dementsprechendes hat auch für die in den AGB verwendeten Rechtsbegriffe zu gelten. (T11)
- RS0123773">8 Ob 9/24t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 9/24t
vgl
- RS0123773">7 Ob 215/23b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.04.2024 7 Ob 215/23b
vgl aber; Beisatz wie T4; nur T6
Beisatz: Hier: eigenständige Definition des Begriffs "Einbruchdiebstahl" in Versicherungsbedingungen, sodass nicht ohne Weiteres auf den strafrechtlichen Begriffsinhalt abgestellt werden kann. (T12)
- RS0123773">4 Ob 7/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.05.2024 4 Ob 7/24v
vgl; Beisatz: Hier hinsichtlich allgemeiner Vertragsbedingungen (nicht spezifisch Versicherungsbedingungen). (T13)
- RS0123773">7 Ob 168/25v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2025 7 Ob 168/25v
Beisatz wie T6; Beisatz wie T4
Beisatz: Die Begriffe „mut- und böswillig“ haben in der Rechtssprache keine bestimmte, unstrittige Bedeutung. (T14)
Beisatz: Hier: Begriff "mut- oder böswillige Handlungen" in Art 1.8 AK2 2018. (T15)