RS OGH 2015/7/14 7Ob119/08p, 1Ob98/12m, 5Ob121/15b

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Veröffentlicht am 02.07.2008
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Norm

AußStrG 2005 §141

Rechtssatz

§ 141 AußStrG 2005 steht der Akteneinsicht sonstiger Personen oder Stellen in den Sachwalterschaftsakt auch dann entgegen, wenn im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens Einsicht in einen in diesem Zusammenhang relevanten Pflegschaftsakt begehrt wird.Paragraph 141, AußStrG 2005 steht der Akteneinsicht sonstiger Personen oder Stellen in den Sachwalterschaftsakt auch dann entgegen, wenn im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens Einsicht in einen in diesem Zusammenhang relevanten Pflegschaftsakt begehrt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123679

Im RIS seit

01.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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