RS OGH 2008/7/7 6Ob4/08v

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Veröffentlicht am 07.07.2008
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Norm

FBG §40 Abs1

Rechtssatz

Unter der in § 40 Abs 1 letzter Satz FBG genannten „Aufforderung" ist weder die Androhung noch die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB zu verstehen, wird doch die erfolglose gerichtliche Aufforderung wiederholt neben dem in § 283 UGB vorgesehenen Zwangsstrafenverfahren als die Vermögenslosigkeit indizierender Umstand genannt. Die in § 40 Abs 1 letzter Satz FBG normierte Vermutung der Vermögenslosigkeit einer Kapitalgesellschaft setzt keine Androhung und/oder die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB voraus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123709

Im RIS seit

06.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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