RS OGH 2008/7/7 6Ob286/07p

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Veröffentlicht am 07.07.2008
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Norm

ABGB §540

Rechtssatz

Um im Sinne des § 540 Satz 1 ABGB Erbunwürdigkeit des Täters zu begründen, muss sich die Straftat nicht nur „gegen den Erblasser", sondern auch „gegen dessen Willen" gerichtet haben. Das Gesetz vermutet, dass eine strafbare Handlung den Erblasser so sehr verletzt, dass er dem Täter keine erbrechtlichen Vorteile mehr zuwenden will. Es versucht also, dem Willen des Erblassers zu entsprechen, und legt dabei die Straftat deshalb (auch) als Erbunwürdigkeitsgrund fest, weil der Erblasser möglicherweise von ihr gar nicht erfahren hat oder vom Tod ereilt wurde, bevor er eine entsprechende Verfügung treffen konnte, oder eine Verfügung aufgrund der Natur der Straftat überhaupt ausgeschlossen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123752

Im RIS seit

06.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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