Rechtssatz
Für die Frage, ob ein bestimmter Teil eines Grundstücks eine unter das Ersitzungsverbot des § 8 Abs 1 Sbg StrG 1972 fallende Straße oder ein ihr zugeordnetes Zugehör ist, ist nicht auf den Inhalt einer Mappen- oder Katasterdarstellung, sondern allein auf die in der Natur ersichtlichen Gegebenheiten abzustellen.Für die Frage, ob ein bestimmter Teil eines Grundstücks eine unter das Ersitzungsverbot des Paragraph 8, Absatz eins, Sbg StrG 1972 fallende Straße oder ein ihr zugeordnetes Zugehör ist, ist nicht auf den Inhalt einer Mappen- oder Katasterdarstellung, sondern allein auf die in der Natur ersichtlichen Gegebenheiten abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123899Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008