RS OGH 2008/7/9 9Ob40/08k

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Veröffentlicht am 09.07.2008
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Norm

AußStrG 2005 §2 Abs1 Z4 D
KulturgüterrückgabeG §10

Rechtssatz

Die Parteistellung der Republik Österreich kraft Gesetzes führt in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des auf das vorliegende Verfahren anzuwendenden AußStrG (siehe insbesondere dessen §§ 2, 15, 38, 39, 43, 45, 48, 65, 68) dazu, dass die Republik Österreich nicht nur in der Entscheidung als Partei anzuführen ist, sondern dass ihr auch sämtliche Schriftsätze samt Beilagen der anderen Parteien zuzustellen sind und sie auch ihrerseits Rechtsmittel und Rechtsmittelbeantwortungen gegen die gerichtlichen Entscheidungen einbringen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123740

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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