Norm
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z4 DRechtssatz
Die Parteistellung der Republik Österreich kraft Gesetzes führt in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des auf das vorliegende Verfahren anzuwendenden AußStrG (siehe insbesondere dessen §§ 2, 15, 38, 39, 43, 45, 48, 65, 68) dazu, dass die Republik Österreich nicht nur in der Entscheidung als Partei anzuführen ist, sondern dass ihr auch sämtliche Schriftsätze samt Beilagen der anderen Parteien zuzustellen sind und sie auch ihrerseits Rechtsmittel und Rechtsmittelbeantwortungen gegen die gerichtlichen Entscheidungen einbringen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123740Zuletzt aktualisiert am
02.09.2008