Norm
AußStrG 2005 §9 Abs1Rechtssatz
Falls mehrere gleichartige Urkunden existieren, ist es unabdingbar, dass ein Antragsteller jene, deren Kraftloserklärung er begehrt, so bestimmt bezeichnet, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist. § 9 Abs 1 AußStrG 2005 ändert nichts daran, dass der Antrag auf Kraftloserklärung einer Urkunde nach § 3 Abs 2 KEG eine Abschrift der Urkunde, oder, falls dies nicht möglich ist, die Angabe ihres wesentlichen Inhalts und aller ihrer besonderen Merkmale, die zur Unterscheidung von anderen gleichartigen Urkunden dienen, zu enthalten hat. Diese Angaben müssen zur Vermeidung der Abweisung des Antrags so vollständig sein, dass aus ihnen die Unterscheidbarkeit von anderen im Verkehr befindlichen ähnlichen oder gleichartigen Urkunden für das Gericht gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123770Im RIS seit
08.08.2008Zuletzt aktualisiert am
29.08.2016