Norm
KO §44 Abs1Rechtssatz
Der Massegläubiger im Sinne der §§46, 47 KO unterscheidet sich vom Aussonderungsberechtigten nach § 44 KO dadurch, dass der Massegläubiger die Zugehörigkeit zur Sollmasse nicht bestreitet, sondern lediglich eine bevorzugte Befriedigung vor den anderen Konkursgläubigern aus der Verwertung der Masse geltend macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123754Zuletzt aktualisiert am
02.09.2008