RS OGH 2008/7/10 8Ob131/07h, 1Ob53/12v, 8Ob39/14i, 4Ob137/15y, 8Ob75/19s

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Veröffentlicht am 10.07.2008
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Norm

KO §44 Abs1

Rechtssatz

Voraussetzung für einen Aussonderungsanspruch nach § 44 KO ist es, dass sich in der Konkursmasse eine „Sache" befindet, die dem Gemeinschuldner nicht (oder teilweise nicht) gehört und deshalb nicht zur Sollmasse zählt. Der Aussonderungsanspruch kann sich auf Sachen und Rechte im weiteren Sinne beziehen und ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 131/07h
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 131/07h
  • 1 Ob 53/12v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 53/12v
  • 8 Ob 39/14i
    Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 Ob 39/14i
    Auch; nur: Voraussetzung für einen Aussonderungsanspruch nach § 44 IO (KO) ist es, dass sich in der Konkursmasse eine „Sache“ befindet, die dem Gemeinschuldner nicht (oder teilweise nicht) gehört und deshalb nicht zur Sollmasse zählt. (T1)
    Beisatz: Der Zweck dieser Bestimmung ist es, vom Insolvenzverfahren nur solche Vermögenswerte zu erfassen, die dem Gemeinschuldner tatsächlich gehören. (T2)
  • 4 Ob 137/15y
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 137/15y
    Auch
  • 8 Ob 75/19s
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 Ob 75/19s
    nur T1; Beisatz: Zweck der Bestimmung ist es, vom Insolvenzverfahren nur solche Vermögenswerte zu erfassen, die dem Gemeinschuldner tatsächlich gehören. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123755

Im RIS seit

09.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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