Norm
KO §44 Abs1Rechtssatz
Voraussetzung für einen Aussonderungsanspruch nach § 44 KO ist es, dass sich in der Konkursmasse eine „Sache" befindet, die dem Gemeinschuldner nicht (oder teilweise nicht) gehört und deshalb nicht zur Sollmasse zählt. Der Aussonderungsanspruch kann sich auf Sachen und Rechte im weiteren Sinne beziehen und ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123755Im RIS seit
09.08.2008Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019