RS OGH 2008/7/11 3Ob76/08k, 6Ob35/09d, 3Ob71/09a, 7Ob181/15s, 6Ob115/16d, 4Ob149/18t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2008
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Norm

AußStrG 2005 §58 Abs1
AußStrG 2005 §58 Abs3
AußStrG 2005 §71 Abs4

Rechtssatz

Nach § 58 AußStrG kann das Rechtsmittelgericht dann, wenn „selbst auf Grund der Angaben im Rekursverfahren der angefochtene Beschluss zur Gänze zu bestätigen" ist, trotz Vorliegens schwerer Verfahrensmängel eine Aufhebung vermeiden und den angefochtenen Beschluss bestätigen (Grundsatz des Vorrangs der Sachentscheidung). Diesem Fall ist im Verfahren dritter Instanz jener gleichzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof zur Ansicht gelangt, ein - ordentlicher oder außerordentlicher - Revisionsrekurs sei mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 76/08k
    Entscheidungstext OGH 11.07.2008 3 Ob 76/08k
    Beisatz: Hier: Revisionsrekurs zeigt bis auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs keine weiteren erheblichen Rechtsfragen auf. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde durch Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die übergangenen Parteien, die kein (weiteres) Rechtsmittel erhoben, saniert. (T1)
  • 6 Ob 35/09d
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 35/09d
    Vgl; Beisatz: Wegen des ins Außerstreitverfahren übernommenen Modells der Zulassungsrevision (§ 62 Abs 1 AußStrG) ist im Verfahren dritter Instanz diesem Fall jener gleichzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof zur Ansicht gelangt, dass ein - ordentlicher oder außerordentlicher - Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen der zuletzt genannten Norm zurückzuweisen ist (§ 71 Abs 2 und Abs 3 AußStrG), weil auch in diesen Fällen eine (eingeschränkte) Überprüfung der zweitinstanzlichen Entscheidung erfolgt und damit eine im gegebenen Zusammenhang einer Vollbestätigung gleichzuhaltende Entscheidung vorliegt. (T2)
  • 3 Ob 71/09a
    Entscheidungstext OGH 22.04.2009 3 Ob 71/09a
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 181/15s
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 181/15s
    Auch
  • 6 Ob 115/16d
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 115/16d
  • 4 Ob 149/18t
    Entscheidungstext OGH 23.08.2018 4 Ob 149/18t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123810

Im RIS seit

10.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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