Norm
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z1 IBRechtssatz
Der formelle Parteibegriff des § 2 Abs 1 Z 1 AußStrG führte ohne einschränkende Auslegung zu einer vom Gesetzgeber offenkundig nicht gewünschten uferlosen Anerkennung von Verfahrensparteien. § 2 Abs 1 Z 1 AußStrG muss daher im Zusammenhang mit § 2 Abs 2 gelesen werden, wonach derjenige nicht Partei ist, der eine Tätigkeit des Gerichts offensichtlich nur anregt.Der formelle Parteibegriff des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG führte ohne einschränkende Auslegung zu einer vom Gesetzgeber offenkundig nicht gewünschten uferlosen Anerkennung von Verfahrensparteien. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG muss daher im Zusammenhang mit Paragraph 2, Absatz 2, gelesen werden, wonach derjenige nicht Partei ist, der eine Tätigkeit des Gerichts offensichtlich nur anregt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123812Im RIS seit
10.08.2008Zuletzt aktualisiert am
05.08.2015