RS OGH 2015/5/21 3Ob128/08g, 1Ob72/15t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2008
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Norm

AußStrG 2005 §2 Abs1 Z1 IB
AußStrG 2005 §2 Abs2 II

Rechtssatz

Der formelle Parteibegriff des § 2 Abs 1 Z 1 AußStrG führte ohne einschränkende Auslegung zu einer vom Gesetzgeber offenkundig nicht gewünschten uferlosen Anerkennung von Verfahrensparteien. § 2 Abs 1 Z 1 AußStrG muss daher im Zusammenhang mit § 2 Abs 2 gelesen werden, wonach derjenige nicht Partei ist, der eine Tätigkeit des Gerichts offensichtlich nur anregt.Der formelle Parteibegriff des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG führte ohne einschränkende Auslegung zu einer vom Gesetzgeber offenkundig nicht gewünschten uferlosen Anerkennung von Verfahrensparteien. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG muss daher im Zusammenhang mit Paragraph 2, Absatz 2, gelesen werden, wonach derjenige nicht Partei ist, der eine Tätigkeit des Gerichts offensichtlich nur anregt.

Entscheidungstexte

  • RS0123812">3 Ob 128/08g
    Entscheidungstext OGH 11.07.2008 3 Ob 128/08g
    Beisatz: Hier: Vertragspartner der Pflegebefohlenen stellt Antrag auf Genehmigung - formelle Parteistellung abgelehnt. (T1)
  • RS0123812">1 Ob 72/15t
    Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 72/15t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123812

Im RIS seit

10.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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