Norm
KartG 2005 §49 Abs2Rechtssatz
Die Frist für einen Rekurs gegen eine vorläufige Untersagung oder Anordnung nach § 7 Abs 4 NahversG ist vom Vorsitzenden festzulegen, wobei die vier Wochen die Obergrenze bildet.Die Frist für einen Rekurs gegen eine vorläufige Untersagung oder Anordnung nach Paragraph 7, Absatz 4, NahversG ist vom Vorsitzenden festzulegen, wobei die vier Wochen die Obergrenze bildet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123881Im RIS seit
15.08.2008Zuletzt aktualisiert am
09.12.2011