Norm
KartG 2005 §12 Abs3Rechtssatz
Für Verfahren über die Änderung oder Aufhebung von Beschränkungen oder Auflagen nach § 12 Abs 3 KartG 2005 ist keine Gebühr zu entrichten.Für Verfahren über die Änderung oder Aufhebung von Beschränkungen oder Auflagen nach Paragraph 12, Absatz 3, KartG 2005 ist keine Gebühr zu entrichten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
GerichtsgebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123672Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008