RS OGH 2008/7/16 16Ok7/08

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Veröffentlicht am 16.07.2008
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Rechtssatz

Für Verfahren über die Änderung oder Aufhebung von Beschränkungen oder Auflagen nach § 12 Abs 3 KartG 2005 ist keine Gebühr zu entrichten.Für Verfahren über die Änderung oder Aufhebung von Beschränkungen oder Auflagen nach Paragraph 12, Absatz 3, KartG 2005 ist keine Gebühr zu entrichten.

Entscheidungstexte

  • RS0123672">16 Ok 7/08
    Entscheidungstext OGH 16.07.2008 16 Ok 7/08
    Beisatz: Auch andere im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen mögliche kartellgerichtliche Verfahren, wie zum Beispiel jenes nach §16 KartG oder §19 Abs3 KartG sind gebührenfrei (obiter dictum). (T1); Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T2)

Schlagworte

Gerichtsgebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123672

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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