RS OGH 2008/7/16 16Ok4/08

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Veröffentlicht am 16.07.2008
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Rechtssatz

Weder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, noch die Aufnahme von Beweisen vor dem Kartellgericht muss in vollständiger Senatsbesetzung durchgeführt werden.

Entscheidungstexte

  • RS0123675">16 Ok 4/08
    Entscheidungstext OGH 16.07.2008 16 Ok 4/08
    Beisatz: Hier: Verhandlung lediglich zur Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens und zur Einräumung der Möglichkeit zur Schlüssigmachung des Vorbringens der Antragstellerin. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123675

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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