Rechtssatz
Für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 48 KartG ist nur die Bescheinigung der Zuwiderhandlung erforderlich.Für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 48, KartG ist nur die Bescheinigung der Zuwiderhandlung erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123759Im RIS seit
15.08.2008Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026