RS OGH 2026/1/26 16Ok6/08; 16Ok3/08; 16Ok1/12; 16Ok1/21i; 16Ok10/25v

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Veröffentlicht am 16.07.2008
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Rechtssatz

Für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 48 KartG ist nur die Bescheinigung der Zuwiderhandlung erforderlich.Für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 48, KartG ist nur die Bescheinigung der Zuwiderhandlung erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123759

Im RIS seit

15.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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