RS OGH 2016/5/25 8Ob70/08i, 3Ob227/11w, 2Ob187/15m

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Veröffentlicht am 05.08.2008
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 16 BTVG ist dahin zu verstehen, dass bloß eine Zession zahlungshalber angeordnet ist, mit der die Ansprüche des Erwerbers gegen den Bauträger zusätzlich abgesichert werden sollen.Die Bestimmung des Paragraph 16, BTVG ist dahin zu verstehen, dass bloß eine Zession zahlungshalber angeordnet ist, mit der die Ansprüche des Erwerbers gegen den Bauträger zusätzlich abgesichert werden sollen.

Entscheidungstexte

  • RS0123876">8 Ob 70/08i
    Entscheidungstext OGH 05.08.2008 8 Ob 70/08i
  • RS0123876">3 Ob 227/11w
    Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 227/11w
    Auch
    Veröff: SZ 2012/34
  • RS0123876">2 Ob 187/15m
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 187/15m
    Auch; Beisatz: Der Abtretungsanspruch nach § 16 BTVG wird als eine Art „zessionsrechtlicher“ Aussonderungsanspruch zur Befriedigung des Erwerbers verstanden und durchbricht im Interesse eines verstärkten Schutzes des Erwerbers § 3 Abs 1 IO und damit den Grundsatz der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger. (T1); Veröff: SZ 2016/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123876

Im RIS seit

04.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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