RS OGH 2016/5/25 8Ob70/08i, 3Ob227/11w, 2Ob187/15m

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Veröffentlicht am 05.08.2008
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 16 BTVG ist dahin zu verstehen, dass bloß eine Zession zahlungshalber angeordnet ist, mit der die Ansprüche des Erwerbers gegen den Bauträger zusätzlich abgesichert werden sollen.Die Bestimmung des Paragraph 16, BTVG ist dahin zu verstehen, dass bloß eine Zession zahlungshalber angeordnet ist, mit der die Ansprüche des Erwerbers gegen den Bauträger zusätzlich abgesichert werden sollen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123876

Im RIS seit

04.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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