Norm
GmbHG §76 Abs1Rechtssatz
Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist es - anders als bei Personengesellschaften des Handelsrechts - nicht möglich zu vereinbaren, dass der Anteil eines Gesellschafters dem anderen ohne weiteres zuwächst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124080Im RIS seit
06.09.2008Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021