Norm
FBG §40 Abs1Rechtssatz
Die Beweislast für das Fehlen jeglichen Vermögens trifft dabei nicht die Gesellschaft, sondern denjenigen, der die Löschungsrechte geltend macht. Der Beweis ist ein Negativbeweis, der nur durch Indizien erbracht werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123763Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008