RS OGH 2008/8/7 6Ob138/08z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2008
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Norm

FBG §40 Abs1

Rechtssatz

Die Beweislast für das Fehlen jeglichen Vermögens trifft dabei nicht die Gesellschaft, sondern denjenigen, der die Löschungsrechte geltend macht. Der Beweis ist ein Negativbeweis, der nur durch Indizien erbracht werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123763

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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