RS OGH 2022/8/25 6Ob123/08v, 9Ob82/17z, 5Ob175/21b

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Veröffentlicht am 07.08.2008
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Norm

ZPO §409 Abs1
  1. ZPO § 409 heute
  2. ZPO § 409 gültig ab 31.07.1929 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Die Leistungsfrist des § 409 ZPO ist eine dem Verurteilten vom Gericht eingeräumte Exekutionsstundung, die jedoch nicht ex lege eintritt. Vielmehr gebietet das Gesetz dem Richter, im Urteil eine Leistungsfrist auszusprechen; ohne derartigen richterlichen Ausspruch wird hingegen keine „gesetzliche Exekutionsstundung" wirksam. Urteile, die keinen Ausspruch über eine Leistungsfrist enthalten, sind somit sofort vollstreckbar.Die Leistungsfrist des Paragraph 409, ZPO ist eine dem Verurteilten vom Gericht eingeräumte Exekutionsstundung, die jedoch nicht ex lege eintritt. Vielmehr gebietet das Gesetz dem Richter, im Urteil eine Leistungsfrist auszusprechen; ohne derartigen richterlichen Ausspruch wird hingegen keine „gesetzliche Exekutionsstundung" wirksam. Urteile, die keinen Ausspruch über eine Leistungsfrist enthalten, sind somit sofort vollstreckbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123981

Im RIS seit

06.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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