RS OGH 2008/8/7 6Ob123/08v, 9Ob82/17z

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Veröffentlicht am 07.08.2008
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Norm

ZPO §409 Abs1

Rechtssatz

Die Leistungsfrist des § 409 ZPO ist eine dem Verurteilten vom Gericht eingeräumte Exekutionsstundung, die jedoch nicht ex lege eintritt. Vielmehr gebietet das Gesetz dem Richter, im Urteil eine Leistungsfrist auszusprechen; ohne derartigen richterlichen Ausspruch wird hingegen keine „gesetzliche Exekutionsstundung" wirksam. Urteile, die keinen Ausspruch über eine Leistungsfrist enthalten, sind somit sofort vollstreckbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123981

Im RIS seit

06.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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