Norm
UGB §141 Abs1Rechtssatz
Nach § 907 Abs 9 UGB ist § 141 Abs 1 Satz 1 UGB auf Altgesellschaften nicht anwendbar. Damit wird gerade jener Regelungstatbestand ausgenommen, der seinem Inhalt nach bereits bisher nach der Rechtsprechung als zulässig erachtet wurde. Satz 2 dieser Bestimmung kann nur im Zusammenhang mit Satz 1 gelesen werden und ist selbstständig nicht anwendbar. Bei § 142 UGB handelt es sich um eine Ergänzung zu §§ 140, 141 UGB. Damit hängt aber die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Altgesellschaften zwingend mit der Anwendbarkeit des § 141 Abs 1 UGB zusammen. Verneint man die Anwendbarkeit des § 141 Abs 1 UGB zur Gänze, muss dies auch für § 142 UGB gelten.Nach Paragraph 907, Absatz 9, UGB ist Paragraph 141, Absatz eins, Satz 1 UGB auf Altgesellschaften nicht anwendbar. Damit wird gerade jener Regelungstatbestand ausgenommen, der seinem Inhalt nach bereits bisher nach der Rechtsprechung als zulässig erachtet wurde. Satz 2 dieser Bestimmung kann nur im Zusammenhang mit Satz 1 gelesen werden und ist selbstständig nicht anwendbar. Bei Paragraph 142, UGB handelt es sich um eine Ergänzung zu Paragraphen 140, 141, UGB. Damit hängt aber die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Altgesellschaften zwingend mit der Anwendbarkeit des Paragraph 141, Absatz eins, UGB zusammen. Verneint man die Anwendbarkeit des Paragraph 141, Absatz eins, UGB zur Gänze, muss dies auch für Paragraph 142, UGB gelten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Personengesellschaft, Ausscheiden Gesellschafter, ÜbergangsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123943Im RIS seit
06.09.2008Zuletzt aktualisiert am
23.08.2017