RS OGH 2008/8/7 6Ob157/08v, 6Ob134/09p, 4Ob95/14w

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Veröffentlicht am 07.08.2008
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Norm

UGB §249 Abs1 Z2
UGB §249 Abs2
UGB §249 Abs3

Rechtssatz

§ 249 Abs 1 Z 2 UGB ist restriktiv auszulegen. Auch das Wahlrecht des § 249 Abs 2 UGB ist restriktiv anzuwenden. Die Begründung nach Abs 3 hat zu erfolgen. Sie darf sich auch nicht auf einen bloßen Verweis auf die gesetzliche Vorschrift beschränken. Vielmehr muss darin zum Ausdruck kommen, warum die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen für gegeben angesehen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123948

Im RIS seit

06.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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