RS OGH 2008/8/14 2Ob105/08t

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Veröffentlicht am 14.08.2008
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Norm

ABGB §358 III
ABGB §1002
ABGB §1016
ABGB §1017

Rechtssatz

Erfährt der Treuhänder nachträglich von der Person des „wahren" Treugebers und stimmt er dem zu, so reicht dies für ein wirksames Zustandekommen der Treuhandvereinbarung mit dem „wahren" Treugeber aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124216

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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