Norm
ABGB §1299 GRechtssatz
Derjenige, der die Aufgabe als Baustellenkoordinator übernommen hat, haftet nach dem Maßstab des § 1299 ABGB für die sachgerechte Erledigung seiner Aufgaben.Derjenige, der die Aufgabe als Baustellenkoordinator übernommen hat, haftet nach dem Maßstab des Paragraph 1299, ABGB für die sachgerechte Erledigung seiner Aufgaben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124230Im RIS seit
13.09.2008Zuletzt aktualisiert am
18.02.2022